Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Auto - Service - Richter


AGB der Firma ASR - Auto - Service - Richter für Reparaturleistungen (und Geschäftsverkehr)

 

§1 Allgemeines und Auftragserteilung: Vertragsabschluss

(1)  Auftragnehmer ist die Firma Auto - Service – Richter

(2)  Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung.

(3)  Bei mündlicher Auftragsbestätigung gilt der Werkvertrag nach Fertigstellung und Abnahme als bindend. 

(4)  Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten      durchzuführen. 


§2 Kostenvoranschlag

(1)  schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet sind. Sie können um 20 % überschritten werden, wenn sich bei Beginn oder Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als Notwendig erweist.  

(2)  Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung der Kostenvoranschlag im Sinne der Ziffer 2 um mehr als 20 % überschritten wird, ist der Auftraggeber zu verständigen. Sein Einverständnis gilt als gegeben, wenn er nicht binnen 7 Tagen nach Benachrichtigung schriftlich widerspricht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf die Bedeutung einer Unterlassung des Widerspruchs innerhalb der genannten Pflicht hinzuweisen.

(3)  Tritt der Auftraggeber vom Vertag zurück, so hat er Jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte oder bereits beschaffte Ersatzteile sowie einen entsprechenden Gewinnanteil zu bezahlen.

(4)  An Kostenvoranschlägen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Auf Verlangen des Auftragnehmers oder bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzusenden.

 

§3 Fertigstellung

(1)  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber den ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

(2)  Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Leistungen und entsprechenden Teileberechnungen berechtigt.

(3)  Ein verbindlicher Fertigstellungstermin verlängert sich im Falle von höherer Gewalt oder eines sonstigen außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegenden Umstandes einschließlich des Arbeitskampfes um die Dauer dieses Ereignisses. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.

(4)  Hält der Auftragnehmer den vereinbarten/festgelegten Fertigstellungstermin nicht ein und leistet er auch auf Mahnung des Auftraggebers, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, nicht, befindet sich der Auftragnehmer in Verzug.

(5)  Der Auftragnehmer haftet für Verzögerungsschäden, die von seinen einfachen Angestellten verursacht worden sind nur, wenn ihnen Vorsatz oder Grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten.

(6)  Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf vertragstypische Schäden begrenzt.

 

§4 Abnahme

(1) Die Fertigstellung einer Reparatur teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit. Die zugesandte Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 3 Tagen nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen.

(2)  Ist die Reparatur nicht, soweit es dem Auftraggeber möglich war, bei der Abnahme beanstandet worden oder ist die Abnahme auch nach Ablauf einer von dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als Ordnungsgemäß abgenommen.

(3)  Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die Ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für eine Tageweise Aufbewahrung berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Sämtliche Kosten (Lagergeld, Provision, zzgl. Zinsen) der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4)  Nach Ausführung der Reparatur durch den Auftragnehmer und Abnahme durch den Auftraggeber, gilt auch ohne schriftlichen Auftrag der Werkvertrag in mündlicher Form als Bindend.

 

§5 Gefahrenübergang und Transport

Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, so geschieht dies auf Rechnung und Gewähr des Auftraggebers ab dem Beginn der Verladetätigkeit oder der Übergabe an den Transporteur.

 

§6 Fälligkeit und Zahlung Des Rechnungsbetrages

(1)  Der Rechnungsbetrag ist mit Übernahme des Instandgesetzten Gegenstandes Fällig. Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen und Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und / oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Aufrechnung seiner Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die entstehenden Schäden zu ersetzen. Wahlweise kann der Auftragnehmer auch einen pauschalen Ersatz in Höhe von monatlich 3 % der Auftragssumme verlangen, soweit der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

(2)  Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die am Liefertag jeweils gültigen Preise des Auftragnehmers und, sofern Preise nach Liste geführt werden, diese Listenpreise. Wenn bei der Auftragserteilung ein fester Preis wurde ist dieser zu berechnen. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. (Brutto)

(3)  Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 2, 247 BGB. (4) Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

(5)  Der Auftragnehmer kann angemessene Vorauszahlung verlangen.

(6)  Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Förderungen des Auftraggebers, die noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden oder vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

 

§7 Eigentumsvorbehalt, Zurückhaltungs- und Pfandrecht

(1)  Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Einbaugegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus den Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltungsgut zur Sicherung der Saldenforderungen.

(2)  Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Auftraggeber um mehr als 25 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

(3)  Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis zur Zahlung gem. Abschnitt VI geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers und seiner. Unternehmensgruppe erfolgt sind.

(4)  Der Auftragnehmer erhält an dem Vertragsgegenstand wegen seiner Forderung aus dem Auftrag und wegen ihm und seiner Unternehmensgruppe zustehender Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen ein Vertragliches Pfandrecht. Mach der Auftragnehmer von seinem Recht vom Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.

(5)  Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Reparaturgegenstandes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesem hiermit unwiderruflich, für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

 

§8 Alteile

Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber ihm die ausgebauten Altteile entschädigungslos zur Verwertung überlässt, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich auf Rückgabe besteht.

 

§9 Mängelansprüche

(1)  Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

(2)  Mängel hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen. Für offensichtliche Mängel beginnt die Frist ab Übergabe, für verdeckte Mängel ab Entdeckung der Mängel.

(3)  Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf einen Anspruch auf Nacherfüllung. In der Werkstatt des Auftragnehmers. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

(4)  Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme (Abschnitt IV)

(5)  Mängelansprüche entfallen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile ohne Genehmigung des Auftragnehmers inzwischen vom Auftraggeber oder von einer anderen Werkstatt geändert, instand gesetzt oder Teile selbst beschafft worden sind; ferner wenn auf Wunsch des Auftraggebers Teilarbeiten im Rahmen eines Auftrages durch Dritte ausgeführt wurden. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt, die Instandsetzung nur behelfsmäßig vorgenommen wurde oder gebrauchte Ersatzteile bei der Instandsetzung verwendet wurden.

(6)  Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Es wird auch keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber entstanden sind, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen, durch fehlerhafte Inbetriebsetzung, durch übermäßige Beanspruchung oder durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Werkstoffe.

(7)  Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in der Weise gewährleistet wie für die ursprüngliche Leistung. Die Mängelansprüche für Ersatzstücke und für die Ausbesserung verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres.

(8)  Kommt der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist unter Ausschluss eines Ersatzes von nicht-vertragstypischen Schäden bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit auf Kosten des Auftragnehmers einen Dritten mit der Durchführung der angemessenen Nachbesserungsarbeiten beauftragen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

 

§10 Haftung

(1) der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, soweit diese durch mangelhafte Instandsetzung in seiner Werkstatt verursacht sind. Für Verluste am Auftragsgegenstand und für den ausdrücklichen in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, haftet der Auftragnehmer soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein nachweißliches Verschulden trifft.

(2)  Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur gewährt wenn der Schaden auf einer Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten beruht. Für Schäden, die von einfachen Angestellten verursacht worden sind, haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten.

(3)  Außer bei Vorliegen von Vorsatz und Grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt.

(4)  Für Zubehör, lose Bestandteile und sonstige bewegliche Sachen, wie Inhalt des Reparaturgegenstandes, haftet der Auftragnehmer nur, soweit sie ihm ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden.

(5)  Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur - kostenlosen Instandsetzung verpflichtet.

(6)  Der Auftragnehmer leistet nur Ersatz , wenn der Auftraggeber Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am 8. Tag nach Feststellung angezeigt und genau bezeichnet.

(7)  Der Auftraggeber haftet, wenn der Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte beschädigt wird und dabei Personen verletzt oder Sachen des Auftragnehmers oder Dritter beschädigt werden. Ebenso haftet er für Schäden oder Folgeschäden, die durch verschweigen von Mängeln verursacht werden.

(8)  Für Arbeitnehmer des Auftraggebers, die in den Betriebsstätten des Auftragnehmers bei der Durchführung von Reparaturen tätig sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des SGB VII..

 

§11 Ergänzende oder allgemeine Bedingungen für die Gestaltung von Außendienstmonteuren und Montagewerkzeugen

Zeitliche Angaben hinsichtlich Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten sowie An gaben über die Gestaltung von Montagewerkzeugen und Montagegeräten sind unverbindlich. Die Arbeitszeit des Montagepersonals ist die tarifliche Arbeitszeit des entsendenden Werkes. Dem Auftragnehmer steht es frei, einen Kundendienstwagen einzusetzen. Die Auswahl des Montagepersonals behält sich der Auftragnehmer vor.

 

§12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1)  Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über,        Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 sind ausgeschlossen.

 

§13 Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers

Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

§ 14 Unwirksamkeit einer Bedingung

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelungen eine solche Regelung gelten soll, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 

Entsprechendes gilt auch für Vertragslücken.

 

Berlin, im März 2018